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Schengener Abkommen

Gründung auf deutsch-französische Initiative am 14.6.1985 in Schengen/Luxemburg durch ein Regierungsabkommen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden über die Abschaffung der Grenzkontrollen im Binnenverkehr zum 1.1.1990 (Schengen I). Nach Schwierigkeiten bei der Umsetzung ("Sicherheitsdefizite") wurde am 19.6.1990 ein Schengener Durchführungsübereinkommen/SDÜ (Schengen II) über den völligen Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Binnengrenzen, deren Verlegung an die Außengrenzen und eine Reduzierung der Kontrollen im Warenverkehr ab 1.1.1993 unterzeichnet. Das SDÜ trat am 26.3.1995 in Kraft.

Vertragsbestimmungen: Seit 1985 ("Schengen I") wurden Erleichterungen bei der Abfertigung an den gemeinsamen Grenzen der Gründerstaaten verwirklicht (im Pkw-Verkehr Beschränkung auf einfache Sichtkontrolle; im Lkw-Verkehr Verzicht auf systematische Kontrolle von Fahrtenblatt, Beförderungsgenehmigung, Maßen und Gewichten). Der Staatsvertrag von 1990 ("Schengen II") schafft den freien Personen- und Warenverkehr und sieht Ausgleichsmaßnahmen für Sicherheitsdefizite vor: Die
Kontrollen an den Außengrenzen der Anwenderstaaten werden verstärkt; die Einreise für Bürger aus Nicht-EU-Staaten wird durch gemeinsame Listen visumpflichtiger und -freier Staaten geregelt, Visa werden gegenseitig anerkannt; Asylanträge werden vom Einreisestaat beurteilt und von den anderen Staaten anerkannt (das nationale Asylrecht bleibt aber bestehen); die polizeiliche Zusammenarbeit wird verstärkt, u.a. durch ein länderübergreifendes Fahndungssystem (Schengener Informationssystem SIS) mit einem Zentralcomputer in Straßburg als Kernelement; Straftäter können über die Grenzen hinweg verfolgt werden ("Polizeiliche Nacheile").

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