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Antarktisvertrag 

Deutscher Kontakt: Alfred-Wegener-Institut (AWI) für Polar- und Meeresforschung, Columbus-Center, D-27568 Bremerhaven Tel.: 0471-48310, Fax: -4831425

Unterzeichnung am 1.12.1959 in Washington D.C. durch 12 Staaten, die im Geophysikalischen Jahr 1958 eigene Forschungsstationen in der Antarktis eingerichtet hatten. Es sind dies die 7 Staaten, die (z.T. überlappende) "historische" Hoheitsansprüche auf ca. 4/5 der Gesamtfläche des 6. Kontinents geltend machten: Großbritannien (1908 und 1917), Neuseeland (1923), Frankreich (1924), Australien (1933), Norwegen (1939), Chile (1940) und Argentinien (1943), sowie die weiteren 5 Signatare Belgien, Japan, Südafrika, UdSSR und USA. Der Vertrag trat am 23.6.1961 in Kraft (Ratifizierungsurkunden bei der US-Regierung).

Der Antarktisvertrag war das erste internationale Abkommen nach dem Zweiten Weltkrieg, das für eine bestimmte Region alle militärischen Maßnahmen untersagt. Er war auch die erste Vereinbarung über eine kernwaffenfreie Zone in der Welt.

Vertragsbestimmungen: Das Vertragsgebiet umfaßt die Bereiche südlich des 60. Breitengrades und schließt die Schelfeisgebiete ein. Souveränitätsansprüche sind für die Vertragsdauer "eingefroren". Der Vertrag beruft sich auf Ziele und Grundsätze der UN-Charta (Art. X). Streitigkeiten der Signatare sollen dem Internationalen Gerichtshof ICJ unterbreitet werden (Art. XIV). Die friedliche wissenschaftliche Forschung ist frei; jährlich werden Informationen über Programme und Beobachtungen in Stationen und bei Expeditionen ausgetauscht. Das Vertragsgebiet ist entmilitarisiert und "entnuklearisiert", Kernexplosionen und Ablagerung radioaktiven Abfalls sind verboten. Die Mitgliedstaaten haben das Recht zu Inspektionen aller Stationen und vor Anker liegender Schiffe sowie zur Luftüberwachung.

Gemäß Art. XII (2) bestand nach 30 Jahren (also 1991) die Möglichkeit, den Vertrag zu überprüfen und Änderungen zu beschließen, wenn ein Konsultativstaat darum ersucht. Der Antarktisvertrag endete 1991 nicht und läuft auch nicht aus.

Vertragssprachen sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Organe: Zentrales Entscheidungsgremium ist die Ordentliche Konsultativtagung (alle 2 Jahre); bei Bedarf finden Sonderkonsultativtagungen statt. Daneben finden Expertentreffen statt. Kein Sekretariat.

Der Antarktisvertrag wurde durch eine Reihe von Maßnahmen und Übereinkommen ergänzt:

- Konvention zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora durch Schutzzonen und Artenschutz, 1964 in Kraft;

- Konvention zur Erhaltung der antarktischen Robben CCAS (Convention for the conservation of Antarctic seals), 1978 in Kraft;

- Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis CCAMLR (Convention on the conservation Antarctic marine living resources) durch ein Kontrollsystem und gegebenenfalls eine Begrenzung ihrer Nutzung, z.B. bei Krill,
Fischen, 1982 in Kraft.

- Konvention über antarktische mineralischen Ressourcen CRAMRA (Convention on the regulation of Antarctic mineral resources activities), 1988 unterzeichnet, noch nicht in Kraft.

- Ein Protokoll zum Antarktisvertrag betreffend den Umweltschutz vom 4.10.1991, in Kraft am 3.10.1992 (40 Signatare), bezeichnet die Antarktis für mindestens 50 Jahre als "ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat" (Art. 2). Jede Tätigkeit "im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen" (d.h. Abbau der Bodenschätze) mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten (Art. 7). Das Protokoll enthält Regeln für die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf Pflanzen- und Tierwelt sowie Abfallbeseitigung und Reinheit des Meerwassers.

- Walschutzgebiet Antarktis (IWC).

Problematik: Die Ausbeutung der Rohstoffe (geschätzte Vorkommen unter der durchschnittlich 1,7 km dicken Eisschicht: 45 Mrd. Barrel Erdöl, 115 Bill. m3 Gas, ferner Titan, Chrom, Eisen, Kupfer, Kohle sowie die Edelmetalle Platin und Gold) erfordert Bergwerke, Industrieanlagen sowie Häfen und hätte negative Auswirkungen auf die antarktische Umwelt und folglich das globale Klima.

Ein Ölunglück kann zu einer erheblichen Störung des ökologischen Gleichgewichts mit weit schwerwiegenderen Folgen als in anderen Regionen der Welt führen. Eine Bedrohung für das antarktische Ökosystem liegt im gewerblichen Massen- (Bau von Landebahnen, Häfen, Hotels), im Individual- und Abenteuertourismus. Der Umweltschutzverband ASOC setzt sich daher für ein internationales Naturschutzgebiet am Südpol ein, ebenso zahlreiche Umweltschutzorganisationen wie z.B. Greenpeace ("Weltnaturpark").

Mitglieder:

26 Konsultativstaaten:

Außer den oben genannten 12 Signataren bzw. deren Rechtsnachfolgern: Brasilien, VR China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Indien, Italien, Südkorea, Niederlande, Peru, Polen, Schweden, Spanien, Uruguay.

16 einfache Mitglieder

ohne Konsultativstatus (d.h. ohne Stimmrecht): Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Guatemala, Kanada, Kolumbien, Nord-Korea, Kuba, Österreich, Papua-Neuguinea, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.

Voraussetzung für eine Vollmitgliedschaft (mit Konsultativstatus) sind "erhebliche kontinuierliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten in der Antarktis sowie die Errichtung einer wissenschaftlichen Station oder die Entsendung einer wissenschaftlichen Expedition".

Derzeit gibt es über 40 Überwinterungsstationen und zahlreiche Sommercamps, darunter eine der USA mit (im Sommer) bis zu 1800 Beschäftigten.

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