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Gesetz vom 11. April 1946 über die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und ihrer Helfershelfer Die Vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1 (2) Mit dem Ablauf von drei Monaten seit dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlöschen, soweit sie nicht gemäß § 3 oder § 4 bereits friiher erloschen sind, die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse: a) der in § 1 Abs. 3 des Verfassungsdekrets Slg. Nr. 33/1945 angeführten Personen, wenn sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine während der Geltungszeit des Verfassungsdekrets ausgestellte Bescheinigung über die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft vorlegen oder nachweisen, daß sie ein Gesuch um Ausstellung dieser Bescheinigung eingereicht haben und daß das Gesuch ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde, b) der in § 1 Abs. 4 desselben Verfassungsdekrets angeführten Personen, falls sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine vom Bezirksnationalausschuß (der Bezirksverwaltungskommission) ausgestellte und vom Ministerium des Inneren genehmigte Bescheinigung über die nationale Zuverlässigkeit vorlegen oder nachweisen, daß sie ein Gesuch um Ausstellung dieser Bescheinigung eingereicht haben und daß das Gesuch ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde, c) der in § 2 Abs. 1 desselben Verfassungsdekrets angeführten Personen, falls sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksnationalausschusses (der Bezirksverwaltungskommission oder der Vertretungsbehörde) vorlegen, und d) der Personen, auf die sich § 4 Abs. 2 desselben Verfassungsdekrets bezieht, wenn sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz nachweisen, daß sie ein Gesuch um Wiederverleihung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben und daß darüber ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde. (3) Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der in Absatz 2, Buchst. c) und d) angeführten Personen, wie auch derjenigen, auf die sich § 2 Abs. 3 dem Verfassungsdekretes Slg. Nr. 33/1945 erstreckt, erlöschen an dem Tag, an dem rechtskräftig entschieden wird, daß sie die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft nicht behalten oder nicht zurückerhalten. (4) Soweit sie nicht bereits früher erloschen sind, erlöschen an dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, auch die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der deutschen und madjarischen Staatsangehörigen deutscher und madjarischer Nationalität, auf die sich das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nicht erstreckt. § 2 § 3 § 4 (2) Waren die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der in Abs. 1 Satz 1 angeführten Personen bereits früher auf irgendeine Art tatsächlich beendet, so gelten sie mit dem Tage, an dem dies geschehen ist, auch rechtlich als aufgelöst. § 5 § 6 § 7 Dr. Benesch e. h. |
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