banner_klein.jpg (6301 Byte)


Themen

Länderinfos
Die Welt
Die Kontinente
Dokumente
Fachwörterbuch
GeoBine
Geologische Uhr
Int. Organisationen
Kolonien
Koordinaten
Nationalfeiertage
Phänomene
Sprachen der Welt
Staaten (Listen)
Statistiken
Superlative der Geographie
Verfassungen
Volksgruppen
Weltbevölkerungsuhr
Weltkulturerbe

Geographische Nachrichten
Sonderthemen

 

 


Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938 und der Verordnung über das Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7. Juni 1939 wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:

§ 1

(1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift "Jude". Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.

§ 2

Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.

§ 3

Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist;
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe.

§ 4

(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

§ 5

Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann.

§ 6

Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die schönsten Reiseiziele der Welt -
nur einen Klick entfernt

Navigation
Übersicht

--> Erdkunde
--> Service
--> Seiteninternes


Kommunikation
FAQ
Gästebuch
Hilfeforum
Kontakt
Impressum
Suchmaschine

 

(C) erdkunde-wissen.de. Konzept, Gestaltung und Redaktion: erdkundewissen.de. Nachdruck, Weiterverarbeitung, Weitergabe an Dritte sowie Veröffentlichung nur mit schriftlicher Genehmigung. Keine Haftung für falsche Angaben, keine Gewähr über die Richtigkeit der Informationen. Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kritik? Mailen Sie uns einfach.