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Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der
Juden vom 1. September 1941 § 1 (1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es
verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. § 2 Juden ist es verboten § 3 Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung § 4 (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu
sechs Wochen bestraft. § 5 Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann. § 6 Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
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